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Sicherheitsrisiko freies WLAN

Samstag 11 August 2018   Kategorien: Physische Sicherheit, Politik   von Rainer W. Gerling

Bisher war die herrschende Meinung, dass freies WLAN wegen der Störerhaftung für den Betreiber ein Risiko darstellt. Jetzt hat die Regierung von Oberbayern klargemacht, dass freies WLAN an bestimmten Orten eine Gefahr für Leib und Leben der Bürger ist, und deshalb nicht genehmigungsfähig ist. Durch einen Antrag der Münchener Stadtratsfraktion Die Grünen - Rosa Liste und die jetzt veröffentlichte Antwort darauf brachte es ans Licht.

Insbesondere würde die Bereitstellung von WLAN in Sperrengeschossen mit einem Anwachsen von Personenzahlen einhergehen, da hier ein Wetterschutz und im Winter ein gewisser Schutz vor Kälte gegeben ist. In Abhängigkeit von der Anlage und Ausdehnung des Sperrengeschosses der jeweiligen U-Bahn-Haltestelle sei es möglich, dass zusätzlich anwesende Personenansammlungen zu den maximal zu erwartenden Fahrgastströmen im Gefahrfall negative Auswirkungen auf die Sicherheit der in der Haltestelle anwesenden Personen haben und somit ein erhöhtes Gefährdungspotential für alle darstellen.

Grünen-Fraktionschef Dr. Florian Roth reagierte auf die Mitteilung mit scharfer Kritik: „Die Unterstellung, es könne durch ein WLAN-Angebot auf den Bahnsteigen zu ‚Personenansammlungen‘ kommen, da dort ein ‚Wetterschutz‘ gegeben sei, ist an den Haaren herbeigezogen. Wie wäre vor diesem Hintergrund das Betreiben von Verkaufsständen für Backwaren und Getränken etc. in Sperrengeschossen und sogar auf Bahnsteigen zu rechtfertigen? WLAN im Öffentlichen Nahverkehr wird auch im Masterplan zur Luftreinhaltung als Anreiz zum Umsteigen auf den ÖV genannt. Laut Regierung von Oberbayern ist das aber offenkundig unerwünscht. Die CSU-Staatsregierung brüstet sich gern damit, bei der Digitalisierung an der Spitze des Forstschritts zu marschieren – in der Praxis wird behindert und blockiert.

Vor diesem Hintergrund sollten alle Betreiber von Verkehrsmitteln mit unterirdischen Bahnsteigen und darüberliegenden Sperrengeschossen eine Neubewertung der Sicherheit vornehmen. Führt neben dem freien WLAN möglicherweise auch der Verkauf von Backwaren, Getränken, Zeitschriften und anderen Dingen an diesen Orten zu einer erhöhten Nutzung der Infrastruktur von „Personen, die nicht an der Nutzung der … Bahnen interessiert sind“?

DS-GVO Placebo

Freitag 10 August 2018   Kategorien: Datenschutz, Politik   von Rainer W. Gerling

Am 31. Juli 2018 erschien im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayerischen Staatsregierung eine Veröffentlichung gemäß Ministerratsbeschluss vom 5. Juni 2018 "Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Bayerische Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung.

Der Ministerrat beschließt nachfolgenden Bayerischen Weg zu einer bürgernahen und mittelstandsfreundlichen Anwendung des Datenschutzrechts, die die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt und damit auch ihre Akzeptanz in der Bevölkerung fördert:

  • Kein Amateursportverein, keine Musikkapelle oder sonstige vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragene Vereine müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
  • Bei einem Erstverstoß im Dickicht der Datenschutzregeln drohen keine Bußgelder; Hinweise und Beratung haben Vorrang vor Sanktionen.
  • Wir werden eine Praxis von Abmahnanwälten, die glauben bei Unternehmen formelle Datenschutzverstöße rechtsmissbräuchlich abmahnen und abkassieren zu können, nicht hinnehmen.
  • Wir werden mit den Betroffenen weitere Bestimmungen im Datenschutzrecht identifzieren, bei deren Anwendung im Besonderen darauf hinzuwirken ist, dass die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sachgerecht und mit Augenmaß verfolgt werden.
  • Hierzu werden wir weitere Gespräche mit Vereinen und Mittelständlern anbieten."

Sehr viel mehr als ein Datenschutz-Placebo ist das allerding nicht. Auch wenn Heise schreibt: "Damit gilt in Bayern die ausdrücklich die Vorgabe etwa an die für den Datenschutz zuständigen Landesbehörden, die Ziele der DSGVO 'sachgerecht und mit Augenmaß' zu verfolgen." [Link], so ist dem nicht so, denn nach Art. 52 Abs. 1 DS-GVO handeln die Aufsichtsbehörden "bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig." Eine Weisung durch den Ministerrat ist also europarechtswidrig, da nicht mit der Unabhängigkeit der Aufischtsbehörden vereinbar. Wer als Amateursportverein, Musikkapelle oder sonstiger vor allem durch ehrenamtliches Engagement getragene Verein nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, da er in "der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt", sollte das tun. Die meisten angesprochen Vereinen dürften aber so klein oder so wenig IT-durchdrungens ein, dass die Vorschriften zur Betsellung einer oder eines DSB soweiso nicht greifen.

Also letztendlich ein Placebo, da nichts geregelt wird.